In technischen Anleitungen und Verträgen finden sich häufig Warnungen vor dem Verlust der Gewährleistung bei nicht bestimmungsgemäßer Handhabung oder aufgrund unerlaubter Änderungen an Geräten. Diese lauten zum Beispiel:

Any change or modification of the equipment shall require the prior written consent of the manufacturer. Non-compliance will result in the loss of warranty.

Der Betriebsleiter sagt: „Müller, übersetzen Sie das mal für den Kunden!“
Was tun mit „prior written consent“? Sie notieren mögliche Lösungen:

a) vorherige schriftliche Einwilligung
b) vorherige schriftliche Zustimmung
c) vorherige schriftliche Genehmigung

Doch welche ist richtig?

Abhilfe schafft hier das BGB. Dort sind Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung in den §§ 183 und 184 geregelt. Die ZUSTIMMUNG ist die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen beabsichtigten bzw. schon vorgenommenen Rechtsgeschäft oder Vertrag. Die vorherige Zustimmung, also vor dem Rechtsgeschäft, wird EINWILLIGUNG genannt, die nachträgliche Zustimmung heißt GENEHMIGUNG (es wird eine bereits vorgenommene Handlung gebilligt).

Demnach ist a) redundant, weil die Einwilligung bereits vorherig ist, b) richtig und c) falsch, weil sich vorherig und Genehmigung gegenseitig ausschließen.

Die falsche Formulierung vorherige Genehmigung entstammt zumeist der Rückübersetzung aus der englischen Sprache. Doch dort entspricht consent dem Oberbegriff Zustimmung.

Wenn Sie jetzt denken, es gibt sie wohl, die vorherige Genehmigung; weil Sie letzte Woche eine Baugenehmigung eingeholt haben und erst jetzt können Sie mit dem Bau beginnen, dann verwechseln Sie das Rechtsgeschäft mit einem Verwaltungsakt, mit dem ein Verbot aufgehoben wird.


Quellen:
BGB: §§ 183, 184;
Dr. jur. Rolf Schmidt, „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Verlag Dr. Rolf Schmidt, 9. Aufl. 2005, S. 136ff.
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