Die Auflassung

Neulich kam ich über einer Tasse Kaffee ins Gespräch mit einem alteingesessenen Aschaffenburger Rechtsanwalt. Es ging darum, dass Gerichte Menschen mit Migrationshintergrund, die seit vielen Jahren in Deutschland leben, häufig keinen Dolmetscher zugestehen. Das darf nicht sein. Denn oft genug verstehen nicht einmal gebürtige Deutsche die Rechtssprache. Hier muss dann der Anwalt oder Notar von Rechtsdeutsch ins Deutsche übertragen.

Häufig entsteht der erste Kontakt mit der Rechtssprache beim Kauf der ersten eigenen Wohnung oder des ersten eigenen Hauses: Es stößt einem der Begriff der Auflassung auf – hä?!

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es unter § 925 Abs. 1:

„Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. […]“

Aber warum Auflassung?

Die Antwort, erklärte mir der Anwalt, ist tief in der Rechtsgeschichte verwurzelt. Von germanischen Stämmen ist überliefert, dass der Verkäufer zum Nachweis einer Hausgrundstücksübereignung Tür und Tor für jedermann sichtbar offenstehen ließ. Der Käufer ging dann hin und schloss sie wieder. Und so war das Rechtsgeschäft vollzogen.

Im Mittelalter entwickelte sich das „Ûflâzen“ (mittelhochdeutsch) allmählich zu einem förmlichen Rechtsakt bis hin zur heutigen notariellen Beurkundung der Einigung des Veräußerers und des Erwerbers und deren Eintragung ins Grundbuch.

Die Auflassung ist damit ein durch und durch rechtshistorischer Begriff. Aber bitte lassen Sie die Tür zu!